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Bild; iStock/PeopleImages

Regierungsrat verabschiedet die Verordnung zur Umsetzung der ersten Etappe der Pflegeinitiative

Für die Umsetzung des neuen Bundesgesetzes über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege hat der Regierungsrat die neue kantonale Verordnung zur Umsetzung der Pflegeinitiative im Bereich der Ausbildung (V Pflegeausbildung) verabschiedet. Das Bundesgesetz und die kantonale Verordnung treten per 1. Juli 2024 in Kraft. Die Verordnung regelt die finanziellen Anreize, mit denen die Anzahl Abschlüsse von Pflegefachpersonen erhöht und dem Arbeitskräftemangel entgegengewirkt werden soll.

Finanzielle Unterstützung vom Kanton erhalten alle Institutionen, die sich an der praktischen Ausbildung von Pflegefachkräften beteiligen gemäss der seit 2013 bestehenden kantonalen Ausbildungsverpflichtung. Der Kanton bezahlt die Hälfte der ungedeckten Kosten, die den Spitälern, den ambulanten Pflegeeinrichtungen mit dem Angebot von Tages- und Nachtstrukturen, den stationären Pflegeeinrichtungen, sowie den Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) während der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen an höheren Fachschulen (HF) und Fachhochschulen (FH) entstehen. Ungedeckte Kosten sind Kosten, die nicht bereits über die Tarife der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) gedeckt sind.
Zusätzlich gewährt der Kanton den genannten Organisationen Beiträge für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbildnerinnen und Berufsbildnern sowie die SVEB 1 Ausbildung und unterstützt auch die Trainings- und Transfertage von Pflegefachpersonen in Ausbildung HF/FH finanziell.

Beiträge an Studierende zur Sicherung ihres Lebensunterhalts
Der Kanton Aargau kann Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton Aargau haben oder als Grenzgängerin/Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit im Kanton Aargau ausüben und das 25. Altersjahr vollendet oder elterliche Unterstützungspflichten haben, während des Bildungsgangs Pflege HF oder des Studiengangs Pflege FH Ausbildungsbeiträge zur Sicherung ihres Lebensunterhalts gewähren.

Beiträge an Höhere Fachschulen
Nach Art. 6 des Bundesgesetzes müssen die Kantone den HF Beiträge für eine bedarfsgerechte Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse in der Pflege ausrichten. Dazu sieht der Kanton folgende Massnahmen vor:

  • Reduktion der Studiengebühren (Fr. 500.– pro Semester) um die Hälfte bei den Studierenden HF Pflege,
  • Umsetzung eines neuen Studienmodells «Teilzeit» und
  • Finanzierung von Massnahmen wie Coaching- und Stützangebote für Studierende, die eine Reduktion von Ausbildungsabbrüchen und eine Erhöhung der Abschlussquote bezwecken.

Diese Massnahmen können die Kantone wegen Programmvereinbarungen mit dem Bund erst 2025 umsetzen.

Finanzielle Mittel Bund und Kanton
Der Bund stellt den Kantonen für die Umsetzung dieser Massnahmen gesamthaft knapp 455 Millionen Franken in einem Zeitraum von acht Jahren zur Verfügung. Er beteiligt sich maximal zur Hälfte an den Aufwendungen der Kantone. Der Grosse Rat hat für die Finanzierung der geplanten Massnahmen einen Verpflichtungskredit von 65,9 Millionen Franken über acht Jahre beschlossen (inklusive des Bundesbeitrags).

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